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Elterngeld Onlineantrag

Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt

Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt einer Person richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Eine reine behördliche Anmeldung genügt nicht.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er seine Wohnung hat, die er regelmäßig und gewohnheitsmäßig selbst benutzt. Kurzfristige und vorübergehende Aufenthalte (z.B. Urlaub, familiäre Gründe) genügen nicht. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnliche private Aufenthalte gelten nicht.

Warum Sie Ihren Wohnsitz im Saarland haben müssen:
Dies ist ein Angebot des Landesamtes für Soziales des Saarlandes. Wir sind für den Vollzug des Bundeselterngeldgesetzes nur zuständig, wenn sich Ihr Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt im Saarland befindet.

Wer sich im Ausland aufhält, behält seinen Wohnsitz im Inland dann bei, wenn die Wohnung im Inland auch bei vorzeitiger Rückkehr sofort wieder genutzt werden kann und der Auslandsaufenthalt voraussichtlich ein Jahr nicht überschreiten wird oder tatsächlich nicht überschreitet.